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Zweitberatung




Antragsunterlagen für eine Zweitberatung § 15 BO

Wenn bereits eine Stellungnahme zu dem Forschungsvorhaben von einer anderen landesrechtlich gebildeten Ethik-Kommission vorliegt, besteht weiterhin eine Beratungspflicht für die teilnehmenden Ärzte im Zuständigkeitsbereich unserer Ethik-Kommission.


Dem Antrag auf Erteilung eines „Zweitvotums“ sind neben einem formlosen Anschreiben und dem Primärvotum in einfacher Anzahl die Antragunterlagen beizulegen, die bei der erstvotierenden Ethikkommission vorgelegt wurden (inklusive aktuellem Studienprotokoll).Des Weiteren sind in einfacher Anzahl die an das lokale Studienzentrum angepassten Aufklärungsmaterialien (Patienten-/Probandeninformation, Einwilligungserklärung inklusive Datenschutzerklärung) einzureichen.


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