Aufgaben - Betriebsärztlicher Dienst

Bestellung von Betriebsärzten (§ 2 GUV A7)

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz ASiG -) bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.

 

Aufgaben des Betriebsarztes (§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Zu den Aufgaben zählen insbesondere

 

1. Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen bei

  • der Planung von Betriebsanlagen
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln
  • der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess

 

2. Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes durch

  • Arbeitsstättenbegehungen
  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Erfassung und Auswertung arbeitsbedingter Erkrankungen

 

3. Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) und Beratung der Arbeitnehmer

  • Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
    (Pflicht- und Angebotsuntersuchungen),
  • arbeitsmedizinische Beurteilung der Ergebnisse und Beratung der Arbeitnehmer
  • Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung im Betrieb

 

4.  Berichterstattung

  • Über die Erfüllung der vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben ist regelmäßig Bericht zu erstatten.