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UMG
live
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|2012
Hilferuf
bei Überlastung
Wir informieren Sie heute über die Überlast- /Gefährdungsanzeige
personalrat
Was ist das?
Eine Überlast- /Gefährdungsanzeige ist
eine schriftliche Meldung an die Vorge-
setzten und die betriebliche Interessen-
vertretung, dass eine Gefährdung auf-
grund von Überlastung besteht. Entweder
für Sie selbst, für die Klient/innen, Bewoh-
ner/innen, Kinder, Patient/innen oder
auch die Qualität Ihrer Arbeit. Eine solche
Anzeige schützt Sie kurzfristig nicht vor
Überlastungssituationen, aber möglicher-
weise langfristig. Und sie schützt Sie vor
Haftungsansprüchen, die bei eventuellen
Fehlern an Sie gerichtet werden können.
Gründe für eine Überlastanzeige
Längerfristige Krankheit
Berufsfremde Tätigkeiten
Überdurchschnittliches Arbeitspensum
(
z. B. durch Unterbesetzung)
Mögliche Folgen von Überlastung
Notwendige Tätigkeiten können nicht
erledigt werden
Die Fehlerhäufigkeit nimmt zu
Die geforderte Qualität lässt nach
Gesundheitsgefährdung durch Dauer-
belastung, Erkrankungen (z. B. Burnout
oder Hörsturz)
Haftung für Schäden
Mögliche Sanktionen des Arbeitgebers
bei nicht angezeigter Überlast
Der Beschäftigte sollte sich bewusst
sein, dass es zu Sanktionen (Abmah-
nung / Kündigung) kommen kann, weil
er nicht auf die bedrohliche Situation
hingewiesen hat (Anzeigepflicht).
Da die Ruhezeit an der UMG in keinem
eigenen Tarifvertrag bzw. in einer Dienst-
vereinbarung erläutert ist, gilt das Arbeits-
zeitgesetzbuch.
Ruhezeit
(
§5 ArbZG)
(1)
Die Arbeitnehmer müssen nach Been-
digung der täglichen Arbeitszeit eine un-
unterbrochene Ruhezeit von mindestens
elf Stunden haben.
(2)
Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1
kann in Krankenhäusern und anderen Ein-
richtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen, in Gaststätten
und anderen Einrichtungen zur Bewirtung
und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben,
beim Rundfunk sowie in der Landwirt-
schaft und in der Tierhaltung um bis zu
eine Stunde verkürzt werden, wenn jede
Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines
Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer ande-
ren Ruhezeit auf mindestens zwölf Stun-
den ausgeglichen wird.
(3)
Abweichend von Absatz 1 können in
Krankenhäusern und anderen Einrichtun-
gen zur Behandlung, Pflege und Betreu-
ung von Personen Kürzungen der Ruhe-
zeit durch Inanspruchnahme während
der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die
Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen
Zeiten ausgeglichen werden...
Der Unfallversicherungsschutz bleibt er-
halten, allerdings bekommen Sie und Ihr
Arbeitgeber Ärger von der zuständigen
Berufsgenossenschaft, wenn es zu einem
Unfall kommt... Bei Nichteinhaltung ist es
eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß §22
Absatz 1 Satz 3 des Arbeitszeitgesetzes
mit einem Bußgeld bestraft wird.
Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Ar-
beitnehmer haben auf die Einhaltung der
gesetzlichen Ruhezeit zu achten!
Der Arbeitgeber könnte auf die Idee
kommen, Rückgriff zu nehmen auf den
vermeintlich den Schadensfall her-
beiführenden Beschäftigten, um sich
das als Schadensersatz an den Dritten
(
Kunde) Geleistete zurückzuholen.
Kommt es zu Körperschäden an Dritten
oder gar zu Todesfällen, muss man auch
mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
Mögliche Tatbestände
Fahrlässige Tötung (§222 StGB)
Körperverletzung (§§223ff StGB)
Fahrlässige Körperverletzung
(
§229 StGB)
Beschäftigte sind nicht nur dazu berech-
tigt, sondern auch verpflichtet, den Ar-
beitgeber auf mögliche Schädigungen
oder Gefährdungen hinzuweisen. Diese
Pflicht ergibt sich sowohl aus dem Ar-
beitsverhältnis selbst, als auch aus den
Paragraphen 15 und 16 des ArbSchG.
Benachteiligungsverbot wegen einer
Überlastanzeige
(
§84 Abs. 3 BetrVG)
Dem Arbeitnehmer dürfen wegen der
Erhebung einer Beschwerde keine
Nachteile entstehen §16 Abs.1 AGG.
Maßregelungsverbot: Eine Benachteili-
gung ist ausgeschlossen, wenn Beschäf-
tigte Rechte etwa wegen Diskriminie-
rung aus dem AGG wahrnehmen.
Ruhezeiten
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr
wünscht Ihr Personalrat der UMG