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Geschäftsordnung



Forschungsverbund

Geschäftsordnung

Mitglieder

Projekte

Nachwuchsförderung



§ 1 Aufgaben des Verbundes

Wissenschaftler der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen gründen den Verbund "Molekulare Medizin":
  • Institut für Anatomie
  • Institut für Medizinische Biochemie und Molekulare Biologie
  • Institut für Humangenetik
  • Institut für Immunologie und Transfusionsmedizin
  • Institut für Medizinische Mikrobiologie
  • Institut für Pathologie
  • Institut für Pathophysiologie
  • Institut für Pharmakologie
  • Institut für Physiologie
  • Klinik für Anästhesiologie
  • Klinik für Innere Medizin B, Kardiologie
  • Klinik für Innere Medizin C, Hämatologie und Onkologie
  • Klinik für Neonatologie
  • Klinik für Neurologie
  • Klinik für Pädiatrische Onkologie
Zentrale Aufgabe des Verbundes ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der molekularen Medizin an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald und in den beteligten Forschungseinrichtungen der Region Vorpommern.
Zu diesen Aufgaben gehören im Besonderen:
  • die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit
  • die administrative Begleitung von Forschungsvorhaben und Beratung von Projektanträgen
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der "Molekularen Medizin"
  • vorteilhafte Nutzung vorhandener Forschungsmittel
  • Unterstützung bei Pulikationen von Forschungsergebnissen
  • Pflege wissenschaftlicher Kontakte im In- und Ausland
  • Förderung und Organisation des wissenschaftlichen Austausches (Seminare, Symposien)
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Herstellung des Kontaktes von Wissenschaftlern mit derTechnologie-Transferstelle
  • Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Beantragung, Pflege und Nutzung von Patenten und Lizenzen

§ 2 Organisatorischer Aufbau des Verbundes

Der Forschungsverbund "Molekulare Medizin" besitzt folgende Gremien und Organe:
  1. Mitgliedervollversammlung
  2. Vorstand inkl. Sprecher
  3. Beirat
Bei Bedarf können weitere Gremien/Arbeitsgruppen gebildet werden, deren Aufgaben und Kompetenzen durch die Mitgliedervollversammlung festzulegen sind. Die externe Beratung erfolgt durch den wissenschaftlichen Beirat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht jedem Wissenschatler zu, der ein in der molekularen Medizin relevantes, finanzielles gefördertes Projekt leitet oder daran mitarbeitet. Ein Projekt kann von mehreren Wissenschaftlern geleitet oder bearbeitet werden. Dabei wird jedes Projekt durch eine Stimme präsentiert. Projekte im Sinne der Geschäftsordnung sind eigenständige, durch Drittmittel (z.B. BMBF, DFG, Stiftungen, Industriemittel) geförderte Forschungsvorhaben. Die Relevanz auf dem Gebiet der molekularen Medizin muss durch die Mitgliedervollversammlung bestätigt werden.

(2) Mitglied kann weiterhin jeder Wissenschaftler werden, der ein begutachtungsfähiges Forschungsprojekt im Rahmen der molekularen Medizin einreicht. Wird ein solches Projekt eingereicht, benennt der Vorstand zwei Berichterstatter, die das Projekt kritisch begutachten. Die Mitgliedervollversammlung wird über das Ergebnis der Begutachtung in Kenntnis gesetzt und entscheidet über die Relevanz des Projekts. Wird die Relevanz bestätigt, ist der Antragsteller zunächst Mitglied des Verbundes.

(3) Projekte nach Absatz 2 dieses Paragraphen müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme in den Verbund von einem externen Drittmittelgeber oder Industriemitteln gefördert werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Fällen möglich. Erfolgt dies nicht oder wird das Projekt im Zuge des externen Begutachtungsverfahrens abgelehnt, erlischt die Mitgliedschaft im Verbund.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gegenseitig zur Förderung der Aufgaben des Verbundes zu beraten und zu unterstützen und an der Verwaltung der Angelegenheiten des Verbundes mitzuwirken. Hierbei sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der DFG-Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" vom Januar 1998 einzuhalten (siehe Anang).

(5) Bei Beendigung des Projektes erlischt die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls bei Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der DFG-Kommssion "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" vom Januar 1998.


§ 4 Mitgliedervollversammlung

(1) Die Mitgliedervollversammlung besteht aus allen Mitglieder des Verbundes. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der Stimmberechtigten anwesend sind. Stimmberechtigt ist pro Projekt ein Mitglied.

(2) Die Mitgliedervollversammlung wird vom Sprecher des Verbundes mit einer Frist von vier Wochen mindestens zweimal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten einberufen.

(3) Die Mitgliedervollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Erörterung aller grundsätzlichen, den Geschäftsbereich des Verbundes betreffende Fragen
  • Erarbeitung von Empfehlungen an den Vorstand und den Sprecher
  • Entgegennahme der Arbeits- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes sowie der Mitglieder von Gremien und Arbeitsgruppen
  • Entlastung des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Verabschiedung und gegebenenfalls Änderung der Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

§ 5 Vorstand

Mitglieder des Vorstandes sind der Sprecher, dessen Stellvertreter und drei weitere Wissenschaftler. Weitere Mitglieder sind ein Repräsentant aus dem Vorstand des Forschungsverbunds "Community Medicine" und ein Vertreter der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Feststellung der Mitgliedschaft
  • Wissenschaftliche und organisatorische Förderung des Verbundes "Molekulare Medizin"
  • Koordination der wissenschaftlichen Projekte, soweit es über den unmittelbaren Verantwortungsbereich der Projektleiter hinaus erforderlich ist
  • Koordination der Arbeit zur Erstellung von übergreifenden Finanzierungsanträgen und Forschungsberichten, soweit es nicht im Verantwortungsbereich des Drittmittelempfängers liegt
  • Vorbereitung und organisatorische Durchführung der Sitzung der Mitgliedervollversammlung
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung
  • Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit
  • Berichterstattung vor dem Fakultätsrat
  • Information der Mitglieder des Forschungsverbundes über mögliche Fördermittel
  • Zusammenarbeit mit der Forschungskommission der Medizinischen Fakultät
(2) Der Vorstand ist der Mitgliedervollversammlung berichts- und rechenschaftspflichtig. Rechenschaftslegungen erfolgen zweimal jährlich.


§ 6 Beirat

Der Forschungsverbund kann einen wissenschaftlichen Beirat bei Bedarf benennen. Der wissenschaftliche Beirat wird durch die Mitgliedervollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestätigt. Der Beirat nimmt die regelmäßig zu erstellenden Forschungsberichte entgegen und berät den Verbund in Fragen der weiteren Entwicklung und Beantragung neuer Projekte. Der Beirat nimmt beratende Funktionen wahr und besitzt Vorschlagsrecht.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Miglieder der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsordnung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliedervollversammlung in Kraft. Sie ist dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Ernst Moritz Arndt Universität zur Kenntnis zu geben.

Verabschiedet am 6. Juli 2000 durch die konstituierende Mitgliedervollversammlung.

Anhang IEhrenkodex für gutes wissenschaftliches Verhalten der DFG